STATUTEN DES VEREINS RegioEnergie Dorfbeuern (Stand: 04.12.2023)
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „RegioEnergie Dorfbeuern“
Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Dorfbeuern.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist im Übrigen durch die Bestimmungen des § 16c Abs 2 ElWOG 2010 (zulässige Netze und Netzebenen) beschränkt.
Der Verein ist nicht auf Gewinn, sondern nur auf ideelle Ziele ausgerichtet und verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.
Der Vereinszweck umfasst unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen (§ 79 Abs 2 EAG):
Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG - nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet.
Der Vereinszweck soll durch die in 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG).
Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf überhaupt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010). Ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen.
Außerordentliche Mitglieder sind nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als außerordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden fördern und Bezieher von Energiedienstleistungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zu beziehen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die Berechtigung zur Mitgliedschaft am Verein richtet sich nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern nach erfolgter Vereinsgründung entscheidet die Mitgliederversammlung unter jeweiliger Neufestlegung der ideellen Anteile im Falle der Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes.
Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe verweigert werden. Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Grundeinlage abhängig gemacht werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines außerordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010 sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, insofern rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender Netzbenutzer ist, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage jedenfalls die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod des ordentlichen Mitgliedes durch einseitige Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen.
Ist eine Rechtsnachfolge nicht zulässig und erklärt der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage nicht binnen 2 Monaten die Übernahme der ordentlichen Mitgliedschaft, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach § 6.3 mit dem Zeitpunkt des Todes analog.
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen gemäß § 76 Abs 1 ElWOG 2010 zwingend zur Anwendung gelangen.
Der Austritt kann durch sonstige Mitglieder zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der digitalen Nachricht maßgebend.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Austrittes zur Gänze zu entrichten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls beim Verein.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Energie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen.
Außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen.
Das Stimmrecht (§ 10) in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden.
Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins auch sonst binnen vier Wochen zu erteilen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Davon umfasst ist insbesondere die Pflicht, den Verlust der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft am Verein (Punkt 5.1) unverzüglich an den Vorstand mitzuteilen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe sowie – beschränkt auf ordentliche Mitglieder - allfälliger Nachschüsse verpflichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer.
Die Abrechnung und der Schriftverkehr erfolgen im Verein grundsätzlich auf digitalem Wege. Jedes Mitglied hat zum Erhalt dieser Informationen die Voraussetzungen zu schaffen. Die Details werden in den Tarifverträgen geregelt.
Um die Vereinstätigkeit von Anfang an umfänglich zu fördern, verpflichten sich die Gründungsmitglieder zur Leistung eines Betrags von insgesamt EUR 300 (in Worten: Euro dreihundert).
Diese Einlageverpflichtung der Gründungsmitglieder (Grundeinlage) wird durch diese nach folgendem Verhältnis getragen:
Über die Festlegung der Pflicht zur Leistung sowie Höhe der Grundeinlage neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden können.
Für die ordentlichen Mitglieder besteht eine über die Leistung der Grundeinlage hinausgehende Nachschussverpflichtung bis zur maximalen Höhe von € 500 (in Worten: Euro fünfhundert). Diese Nachschussverpflichtung darf vom Vorstand abgerufen werden, wenn dies zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft ohne die Inanspruchnahme von Fremdfinanzierung zwingend erforderlich ist.
Die Höhe der Abrufung eines Nachschusses gegenüber den ordentlichen Mitgliedern hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren. Die Höhe des Abrufes des Nachschusses hat daher proportional zum Bezug von Energie des Vereines durch das ordentliche Mitglied zu erfolgen, wobei als Bemessungsgrundlage hierfür der Durchschnitt des abgelaufenen Jahres, sofern ein solches seit Vereinsbeitritt noch nicht zur Gänze abgelaufen ist, der Durchschnitt des abgelaufenen Zeitraumes, gerechnet vom Kalenderdatum der Fassung des diesbezüglichen Vorstandsbeschlusses, heranzuziehen ist.
Der Nachschuss ist seitens der ordentlichen Mitglieder binnen 14 Tagen ab schriftlicher (per E-Mail an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse) Aufforderung durch den Vorstand (Datum des Zuganges der Aufforderung an das Mitglied) an den Verein zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge an den Verein jedenfalls befreit.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die für die Vereinstätigkeiten notwendigen Daten zu übermitteln und Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
binnen längstens 3 Wochen ab Beschlussfassung oder Verlangen statt.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen, vertreten durch ihre Organwalter, nur dann, wenn diese ordentliche Mitglieder sind.
Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen spätestens 20 Minuten nach dem Einberufungszeitpunkt in der Einladung beschlussfähig.
Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 7 Tage vor dem Termin einzuladen. Die Verständigung der Mitglieder muss durch eine schriftliche Einladung geschehen, wobei eine elektronische Form der Zustellung an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse ober per Messenger zulässig ist. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge, die zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung erwünscht sind, müssen mindestens 5 Tage vor dem Termin der Kundmachung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Fragen und Anträge, die sich auf Tagesordnungspunkte der kundgemachten Mitgliederversammlung beziehen, müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand (einlangend) schriftlich, mittels E-Mail, übermittelt werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen, wobei das vom Ausschlussbegehren betroffene Mitglied diesbezüglich über kein Stimmrecht verfügt.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst werden soll, neue ordentliche Mitglieder aufgenommen und deren Grundeinlagen beschlossen oder das Abrechnungsmodell (statisch/dynamisch) geändert werden sollen, bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert und kein Stellvertreter bestellt ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Der Vorstand besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, und zwar aus Obmann, Schriftführer sowie Kassier und deren Stellvertretern. Zusätzlich können bis zu 4 Beiräte ernannt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter, schriftlich (per E-Mail an die zuletzt vom jeweiligen Vorstandsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. per Messenger) einberufen, wobei die Einladung spätestens 7 Tage vor der Vorstandssitzung zu erfolgen hat (Übermittlung der elektronischen Nachricht). Sind sowohl Obmann als auch Obmann-Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Ebenfalls zulässig ist die Beschlussfassung im Umlaufwege per E-Mail.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - grundsätzlich schriftlich, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Jedes Mitglied des Vorstandes hat unabhängig von einer allfälligen Mehrfachfunktion immer nur eine Stimme.
Hiervon abweichend hat die Beschlussfassung über die Beschlussgegenstände gemäß § 13.1 lit a) einstimmig zu erfolgen.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche sonstigen Entgelte des Vereins so festzulegen, dass dieser im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im (Haupt-) Zweck nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet ist.
Der Vorstand hat jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 79 Abs 2 EAG die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder.
Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig quartalsweise, längstens 4 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung jedenfalls zur Gänze anzuführen.
Für Zwecke der Kalkulation der Entgelte ist zu berücksichtigen, dass allfällige seitens der Energieerzeugungsanlagen des Vereines erzeugte Überschussenergie, über welche der Verein verfügen darf, im Wege eines Abnahmevertrages durch den Verein zu verkaufen ist und keine Zuordnung an die einzelnen Mitglieder entsprechend ihrem ideellen Anteil erfolgt.
Insofern die Zahlungsfähigkeit des Vereines unterjährig nicht sichergestellt sein sollte und keine liquiden Mittel aus aufrechten Nachschusspflichten eingefordert werden können, hat der Vorstand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbeizuführen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Insofern nicht binnen 2 Wochen ab erstmaliger Einberufung einer Vorstandssitzung eine Einigung über die Entgeltgestaltung herbeigeführt werden kann, hat der Vorstandsobmann unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung einzuberufen, wobei in diesem Fall jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist und sonstige ordentliche Mitglied berechtigt sind, längstens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung (einlangend beim Vorstand) einen Vorschlag für die Entgeltgestaltung einzubringen.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines. Der Obmann-Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand.
Der Schriftführer führt Protokoll in Mitgliederversammlung und Vorstand. Er unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung der Konten verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes der Obmann-Stellvertreter, an die Stelle des Schriftführers oder des Kassiers, jeweils deren Stellvertreter.
Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel; davon ist insbesondere die Prüfung und das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben umfasst.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern zu jeder Zeit unverzüglich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied willigt im Rahmen der vorliegenden Vereinsmitgliedschaft in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein und dem betroffenen Netzbetreiber ein.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, insbesondere aber das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten.
Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EEG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Namhaftmachung mehrerer Personen als Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Reicht die Anzahl der Vereinsmitglieder nicht aus, um die Positionen des Schiedsgerichtes zu besetzen, können auch Dritte als Schiedsrichter bestellt werden.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Abwickler.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen in einem ersten Schritt im Verhältnis der gemäß § 8 geleisteten Grundeinlagen zuzüglich allfälliger Nachschüsse an die ordentlichen Mitglieder zu verteilen.
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins jedoch nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist; zudem sind die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VereinsG hinsichtlich der Vermögenszuteilung an Mitglieder jedenfalls einzuhalten.
Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitgliedes verbleiben sowohl die Grundeinlage als auch allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse entschädigungslos beim Verein.
Die Bestimmungen des Punktes 18.1 Abs 2 gelten im Übrigen analog.
Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.